Kitarechtler Plauderei (Podcast)

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Kindeswohlgefährdung I Meldepflichten beim Kinderschutz I Was beachten, was droht bei Fehlern

Kindeswohlgefährdung I Meldepflichten beim Kinderschutz I Was beachten, was droht bei Fehlern

14.11.2016 22 min Kitarechtler.de Podcast

Zusammenfassung & Show Notes

§ 47 SGB VIII regelt u.a., dass Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, von einem Kita-, Kindergarten oder Hort-Träger der jeweiligen Aufsichtsbehörde (Kitaaufsicht) zu melden sind. Und zwar unverzüglich. Aber was bedeutet das im Einzelnen? Was tun?

§ 47 SGB VIII regelt u.a., dass Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, von einem Kita-, Kindergarten oder Hort-Träger der jeweiligen Aufsichtsbehörde (Kitaaufsicht) zu melden sind. Und zwar unverzüglich, was nichts anderes bedeutet als ohne schuldhaftes Zögern!
Was haben aber nun Träger-Verantwortliche bzw. Kitaleitungen im Einzelfall zu melden?
Wir haben uns in unserem Kitarechtler-Podcast auf die Suche nach Beispielen gemacht und besprechen diese eingehend. Dabei wird sicherlich für einige Erzieher so manche Überraschung dabei sein – wenn auch vieles noch rechtlich nicht abschließend geklärt ist.

Zur Erinnerung: § 47 SGB VIII besagt in dem hier relevanten Teil:
„Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich (…) 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen (…) anzuzeigen.“
Bei einer Kita handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Einrichtung (§45 SGB VIII). Adressat dieser Vorschrift ist „der Träger“ – dieser kann zwar innerhalb seiner Organisation die Anzeige weiter delegieren, er bleibt jedoch dafür weiter in der Verantwortung. Und zwar in der Verantwortung, dass dies überhaupt geschieht und wenn, dass es ordnungsgemäß in Hinblick auf die geforderte Unverzüglichkeit und bestmögliche Vollständigkeit und Verständlichkeit erfolgt. 

Häufig haben die Aufsichtsbehörden für die Meldungen nach § 47 SGB VIII eigene Formulare herausgegeben. Falls das nicht der Fall sein sollte bzw. man unsicher ist, wie eine solche Anzeige verschriftlicht werden sollte, dem kann nur der schnelle telefonische Kontakt mit der Kitaaufsicht dringend angeraten werden. 
Denn es geht ja hier nicht um „Haltungsnoten“, sondern um das schnellst- und bestmögliche Übermitteln relevanter Informationen im Zusammenhang mit Ereignissen, die das Kindeswohl gefährden könnten oder bereits gefährdet haben.

Alle Informationen rund um die Kitarechtler, den Hosts dieses Podcasts: Rechtsanwältin Nele Trenner und Rechtsanwalt Holger Klaus, Themen- und Schwerpunktbereiche der Expertise sowie Kontaktmöglichkeiten gibt es hier: https://kitarechtler.de/