Können Kita-Vereine wegen diskriminierender Satzungen die Gemeinnützigkeit verlieren?
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs könnte sich auch auf die Gemeinnützigkeit von Kindergarten-Vereinen bzw. Elterninitiativkitas in Vereinsform auswirken! Mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit fallen natürlich auch die damit verbundenen Steuerprivilegi...
04.09.2017 7 min Kitarechtler.de Podcast
Zusammenfassung & Show Notes
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs könnte sich auch auf die Gemeinnützigkeit von Kindergarten-Vereinen bzw. Elterninitiativkitas in Vereinsform auswirken! Mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit fallen natürlich auch die damit verbundenen Steuerprivilegien weg. Das ist also ein Vorgang, den gemeinnützige Kitavereine naturgemäß auf jeden Fall vermeiden wollen.
Aber wann kann die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben sein bzw. aberkannt werden? Natürlich u.a. dann, wenn der Zweck als nicht (mehr) gemeinnützig angesehen wird. Und das kann wohl auch der Fall sein, wenn sich aus der Satzung eine Diskriminierung ablesen lässt. Denn dies hat unlängst der Bundesfinanzhofs festgestellt. Zwar war es im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs eine Freimaurerloge, die nur Männer als Mitglieder aufnehmen wollte und damit nach Auffassung des BFH Frauen diskriminierte. Und eine Fraumaurerloge ist natürlich kein Kindergarten oder eine Elterninitiativkita. Aber der dahinter stehende Rechtsgedanke des Bundesfinanzhofs lässt sich auch auf gemeinnützige Träger in der frühkindlichen Bildungswelt übertragen.
Aber wann kann die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben sein bzw. aberkannt werden? Natürlich u.a. dann, wenn der Zweck als nicht (mehr) gemeinnützig angesehen wird. Und das kann wohl auch der Fall sein, wenn sich aus der Satzung eine Diskriminierung ablesen lässt. Denn dies hat unlängst der Bundesfinanzhofs festgestellt. Zwar war es im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs eine Freimaurerloge, die nur Männer als Mitglieder aufnehmen wollte und damit nach Auffassung des BFH Frauen diskriminierte. Und eine Fraumaurerloge ist natürlich kein Kindergarten oder eine Elterninitiativkita. Aber der dahinter stehende Rechtsgedanke des Bundesfinanzhofs lässt sich auch auf gemeinnützige Träger in der frühkindlichen Bildungswelt übertragen.
Nun wird es allerdings in Deutschland wohl keine Kitasatzung geben, die die ausschließliche Aufnahme entweder nur von Jungs oder nur von Mädchen vorsieht (jedenfalls ist uns keine bekannt – und wir kennen viele). Die Gefahr einer Geschlechtsdiskriminierung dürfte in dem Punkt somit wohl eher nicht gegeben sein. Aber es gibt ja noch andere Diskriminierungstatbestände, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG (oftmals auch Antidiskriminierungsgesetz genannt) ausdrücklich aufzählt, nämlich zu § 1 AGG und unter der Überschrift „Ziel des Gesetzes“: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Und bei manchen Merkmalen kann es dann auch im Kitabereich schon spannend werden. Darüber unterhalten wir uns in dieser Folge unserer Kitarechtler.de-Podcasts.
Alle Informationen rund um die Kitarechtler, den Hosts dieses Podcasts: Rechtsanwältin Nele Trenner und Rechtsanwalt Holger Klaus, Themen- und Schwerpunktbereiche der Expertise sowie Kontaktmöglichkeiten gibt es hier: https://kitarechtler.de/
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