Kündigung des Kita-Betreuungsvertrages I Wenn der Träger kündigt I Und sich Eltern wehren
Kündigung & Kündigungsfristen bei Kita-Betreuungsverträgen – ein Überblick! Kita-Recht ist in großen Teilen nicht Bundesrecht, sondern in Ländergesetzen geregelt. Daher schreiben auch manche Kitagesetze der Länder Höchstgrenzen für Kündigungsfristen in...
02.02.2017 17 min Kitarechtler.de Podcast
Zusammenfassung & Show Notes
Kündigung & Kündigungsfristen bei Kita-Betreuungsverträgen – ein Überblick! Kita-Recht ist in großen Teilen nicht Bundesrecht, sondern in Ländergesetzen geregelt. Daher schreiben auch manche Kitagesetze der Länder Höchstgrenzen für Kündigungsfristen in Kindergarten-Betreuungsverträgen vor. Andere Bundesländer regeln in ihren Kitagesetzen dagegen absichtlich nichts. Beides hat Vor- und Nachteile.
Gibt es zumindest in dem jeweiligen Kitagesetz eines Bundeslandes keine Regelung zu den (Höchst-) Kündigungsfristen eines Betreuungsverhältnisses, so dürfen Träger aber immer noch nicht beliebig lange Kündigungsfristen den Kita-Eltern vorschreiben. Denn bei einem Betreuungsvertrag handelt es sich gemeinhin um einen vorformulierten Vertrag für eine Vielzahl von Fällen, der den Eltern praktisch fertig zur Unterschrift vorgelegt wird. Viel zu Verhandeln gibt es da oftmals nicht mehr.
Und daher gelten die meisten Regeln und Vorgaben in Kita- oder Hort-Betreuungsverträgen als sogenannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Und diese müssen sich wiederum an bestimmten gesetzlichen Regelungen messen lassen. Dabei dürfen sie vor allem die Gegenüber, in diesen Fällen somit die Eltern, nicht unangemessen benachteiligen. Denn § 307 Abs. 1 BGB regelt: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
Und eine – siehe oben – unangemessene Benachteiligung wird bei besonders langen Kündigungsfristen in Kita-Betreuungsverträgen durchaus gesehen. Auch besondere Zeitpunkte, zu denen angeblich nur gekündigt werden dürfe, sind mit allergrößter Vorsicht in einen Krippen- oder Kita-Betreuungsvertrag einzuarbeiten. Denn in solchen Fällen kann sich hierdurch wieder rechnerisch eine viel zu lange Kündigungsfrist ergeben.
Alle Informationen rund um die Kitarechtler, den Hosts dieses Podcasts: Rechtsanwältin Nele Trenner und Rechtsanwalt Holger Klaus, Themen- und Schwerpunktbereiche der Expertise sowie Kontaktmöglichkeiten gibt es hier: https://kitarechtler.de/
Und daher gelten die meisten Regeln und Vorgaben in Kita- oder Hort-Betreuungsverträgen als sogenannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Und diese müssen sich wiederum an bestimmten gesetzlichen Regelungen messen lassen. Dabei dürfen sie vor allem die Gegenüber, in diesen Fällen somit die Eltern, nicht unangemessen benachteiligen. Denn § 307 Abs. 1 BGB regelt: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
Und eine – siehe oben – unangemessene Benachteiligung wird bei besonders langen Kündigungsfristen in Kita-Betreuungsverträgen durchaus gesehen. Auch besondere Zeitpunkte, zu denen angeblich nur gekündigt werden dürfe, sind mit allergrößter Vorsicht in einen Krippen- oder Kita-Betreuungsvertrag einzuarbeiten. Denn in solchen Fällen kann sich hierdurch wieder rechnerisch eine viel zu lange Kündigungsfrist ergeben.
Alle Informationen rund um die Kitarechtler, den Hosts dieses Podcasts: Rechtsanwältin Nele Trenner und Rechtsanwalt Holger Klaus, Themen- und Schwerpunktbereiche der Expertise sowie Kontaktmöglichkeiten gibt es hier: https://kitarechtler.de/